Rahmenabkommen EU - Korea · Rahmenabkommen EU - Korea
§ 16 Rahmenabkommen EU - KoreaWissenschaft und Technologie
ARTIKEL 16
Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea.