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Rahmenabkommen EU - Korea · Rahmenabkommen EU - Korea

§ 39 Rahmenabkommen EU - KoreaTourismus

ARTIKEL 39

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

a) Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse,

b) Organisation touristischer Veranstaltungen,

c) Tourismusaustausch,

d) Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes,

e) Zusammenarbeit im Touristikmanagement.