Rahmenabkommen EU - Korea · Rahmenabkommen EU - Korea
§ 48 Rahmenabkommen EU - KoreaNationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen
ARTIKEL 48
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.