Rahmenabkommen EU - Korea · Rahmenabkommen EU - Korea
§ 8 Rahmenabkommen EU - KoreaZusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEANRegionalforum (ARF).