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Waffenhandelsvertrag · Waffenhandelsvertrag

§ 1 WaffenhandelsvertragZiel und Zweck

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Ziel dieses Vertrags ist es,

–

die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;

–

den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;

dies geschieht zu dem Zweck,

–

zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;

–

menschliches Leid zu mindern;

–

Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.