Waffenhandelsvertrag · Waffenhandelsvertrag
§ 23 WaffenhandelsvertragVorläufige Anwendung
Artikel 23
Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn vorläufig anwenden wird.