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Waffenhandelsvertrag · Waffenhandelsvertrag

§ 26 WaffenhandelsvertragVerhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder zukünftigen völkerrechtlichen Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(2) Dieser Vertrag darf nicht als Begründung dafür herangezogen werden, zwischen Vertragsstaaten dieses Vertrags geschlossene Übereinkommen über Verteidigungszusammenarbeit aufzulösen.