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Waffenhandelsvertrag · Waffenhandelsvertrag

§ 9 WaffenhandelsvertragDurchfuhr oder Umladung

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um, wenn dies erforderlich und durchführbar ist, die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgenden Durchfuhren oder Umladungen von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein beziehungsweise in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Völkerrecht zu regeln.