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Abkommen über den rechtlichen Status der · Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

§ 11 Abkommen über den rechtlichen Status derFinanzeinrichtungen

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:

a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.