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Abkommen über den rechtlichen Status der · Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

§ 19 Abkommen über den rechtlichen Status derÖsterreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c), d) und e), Artikel 15 Absatz 1 lit. a), b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, c), d), und lit. i) i) sowie Artikel 17 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.