Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

§ 20 HSG 2014Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

2. Abschnitt Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

In KraftAmtlicher Text

Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:

1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;

4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.