HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 48 HSG 2014Wahlausschließungsgründe
1. Abschnitt Wahlen in die Organe
Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945 , stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.