Verpackungsverordnung 2014 · Verpackungsverordnung 2014
§ 18 Verpackungsverordnung 2014Pflichten für Einweggeschirr und -besteck
5. Abschnitt Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-12-30