Übertragung von Dienstrechtsangelegenhei · Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen § 2 Übertragung von Dienstrechtsangelegenhei In KraftAmtlicher Text Verweise auf das Bundesmuseen-Gesetz beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 . ← Vorherige · § 1 Inhalt § 3 · Nächste →