GSA · Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit
§ 11 GSAGebühren und Abgaben
Schlussbestimmungen
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984 , geregelten Gebühren befreit.
(2) Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014 , sind von der Körperschaftsteuer befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-03-22
Verweist auf
- GSA Art. 85