EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz
§ 1 EEffGVerfassungsbestimmung
1. Teil Kompetenzdeckung
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-15