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EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz

§ 1 EEffGVerfassungsbestimmung

1. Teil Kompetenzdeckung

In KraftAmtlicher Text

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-15