EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz
§ 46 EEffGVorbildfunktion des Bundes
4. Abschnitt Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes
Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-15