EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz
§ 56 EEffGBehörde
6. Abschnitt Behörde und Verfahren
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-15