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EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz

§ 56 EEffGBehörde

6. Abschnitt Behörde und Verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-15