EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz
§ 67 EEffGBesondere Vorschriften für begünstigte Haushalte
6. Abschnitt Behörde und Verfahren
Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-15