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EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz

§ 72 EEffGMarktinformationen

7. Abschnitt Energieeffizienzinformationen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.

(2) Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-04-18