EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz
§ 72 EEffGMarktinformationen
7. Abschnitt Energieeffizienzinformationen
(1) Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.
(2) Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-04-18