EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz
§ 78 EEffGSprachliche Gleichbehandlung
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-15