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EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz

§ 80 EEffGErlassung von Verordnungen

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-15