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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

§ 1 Grenzüberschreitende Beförderung von Güt

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.

(2) Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden

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Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Z 2) auf der Straße

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Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)

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gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Z 3) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

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Werkverkehr (Artikel 2 Z 4) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

(3) Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.