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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

§ 6 Grenzüberschreitende Beförderung von GütKabotageverbot

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kabotage ist nicht gestattet.

(2) Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.