§ 6 Grenzüberschreitende Beförderung von GütKabotageverbot
Artikel 6
(1) Die Kabotage ist nicht gestattet.
(2) Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.