§ 8 Grenzüberschreitende Beförderung von Güt
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden von der Gemischten Kommission (Artikel 10) bestimmt.
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden von der Gemischten Kommission (Artikel 10) bestimmt.