BStLärmIV · Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
§ 16 BStLärmIVInkrafttretens- und Übergangsbestimmung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall
(1) Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß § 11 Abs. 2 auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.
(2) Auf Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden und keiner UVP-Pflicht unterliegen, ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
(3) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind auf Bundesstraßenvorhaben anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden. Auf Änderungen nach § 24g und § 24h UVP-G 2000 sowie § 4a BStG 1971 von Bundesstraßenvorhaben, für welche ein Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 oder § 4 Abs. 1 BStG 1971 vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2014 anzuwenden. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 4 außer Kraft.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-16
Verweist auf
- BStLärmIV § 11
- BStLärmIV Art. 24
- BStLärmIV Art. 24g
- BStLärmIV Art. 24h
- BStLärmIV § 3
- BStLärmIV § 4
- BStLärmIV Art. 4a
- BStLärmIV § 7