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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im · Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

§ 11 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

(1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten für den Unterhalt oder für andere von ihr für die geschützten Personen gewünschten Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal und Materialkosten für den Schutz dieser Personen.

(2) Jede Vertragspartei trägt alle sonstigen bei der Umsetzung dieses Übereinkommens durch ihre Behörden entstandenen Kosten.

(3) In Sonderfällen können die betroffenen nationalen Kontaktstellen in einem gesonderten Dokument im Einklang mit Artikel 3 eine andere Kostenaufteilung vereinbaren.