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AVO 2014 · Ausbildungsverordnung 2014

§ 15 AVO 2014

6. Abschnitt PRÜFUNGSKOMMISSION / PRÜFUNGSSENAT

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Dienstprüfungen der Grundausbildung I ist bei der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. PT 1 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.

(3) Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Abs 1 eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin / dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.

(4) Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.