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AVO 2014 · Ausbildungsverordnung 2014

§ 18 AVO 2014Anrechnung

7. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Grundausbildungsteile, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung positiv absolviert wurden, sind bei Gleichwertigkeit auf Grundausbildungen dieser Verordnung anzurechnen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet auf Antrag der Beamtin/des Beamten die oberste Dienstbehörde.

(2) Nicht erfolgreiche Antritte nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen sind bei der Bestimmung der noch bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.