AVO 2014 · Ausbildungsverordnung 2014
§ 9 AVO 2014
II. PRÜFUNGSORDNUNG römisch zwei. PRÜFUNGSORDNUNG
Für die Prüfungswiederholung gilt § 28 (8) BDG mit dem Zusatz, dass ein neues Hausarbeitsthema innerhalb von zwei Wochen nach dem nicht erfolgreichen Prüfungstermin zuzuweisen ist.
Verweist auf
- AVO 2014 Art. 28