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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

§ 26 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Kosten

In KraftAmtlicher Text

Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,

a) gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;

b) gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.