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Rahmenabkommen über umfassende Partnersc · Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

§ 47 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscDefinition der Parteien

ARTIKEL 47

In KraftAmtlicher Text

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Indonesien andererseits.