§ 49 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscNotifizierung
ARTIKEL 49
Notifikationen sind an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. den Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien zu richten.
ARTIKEL 49
Notifikationen sind an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. den Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien zu richten.