§ 34 Abkommen über politischen Dialog und ZusZusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes
ARTIKEL 34
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie möglich Folgendes umfasst:
a) bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmungen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten;
b) Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme.