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Abkommen über politischen Dialog und Zus · Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

§ 57 Abkommen über politischen Dialog und ZusKünftige Entwicklungen

ARTIKEL 57

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.

(2) Kein Bereich, der für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.

(3) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.