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Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 · Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

§ 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

2. Abschnitt Automatische Anerkennung

In KraftAmtlicher Text

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

1. sie eine Ausbildung abschließen, die

a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,

b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 oder

c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

begonnen wurde,

2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für Estland, Lettland oder Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und

3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat.