LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 18a LVR 2014Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge
2. Abschnitt Allgemeine Regeln
Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.