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LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014

§ 25 LVR 2014Luftraumklassifizierung

5. Abschnitt Luftraumklassifzierung

In KraftAmtlicher Text

Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Etwaige zeitliche Beschränkungen der Luftraumklassifizierung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der dauerhaft oder vorübergehend mit keiner anderen Luftraumklasse festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-05-15