LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 41 LVR 2014Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten
11. Abschnitt Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr
Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.