LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 7a LVR 2014Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln
2. Abschnitt Allgemeine Regeln
Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG.
Verweist auf
- LVR 2014 Art. 145a