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LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014

§ 7a LVR 2014Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

2. Abschnitt Allgemeine Regeln

In KraftAmtlicher Text

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG.