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Abkommen über den gegenseitigen Schutz v · Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

§ 2 Abkommen über den gegenseitigen Schutz vGleichwertigkeit von Geheimhaltungsgraden

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende Geheimhaltungsgrade gleichwertig sind:

In der Republik Österreich:

In der Republik Polen:

STRENG GEHEIM

ŚCIŚLE TAJNE

GEHEIM

TAJNE

VERTRAULICH

POUFNE

EINGESCHRÄNKT

ZASTRZEŻONE