Informationsaustausch in Steuersachen (V · Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)
§ 9 Informationsaustausch in Steuersachen (VKosten
Artikel 9
Die Tragung der für die Informationserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Übereinstimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.