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FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

§ 14 FinStrZGBeendigung der Vollstreckung

1. Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

In KraftAmtlicher Text

Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder darüber, dass die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.