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FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

§ 25 FinStrZGVollziehung

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

2. hinsichtlich des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3. der Bundesminister für Finanzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-03-19