FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
§ 8 FinStrZGBefugnisse der Abgabenbehörde
3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977
Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01