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FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

§ 8 FinStrZGBefugnisse der Abgabenbehörde

3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977

In KraftAmtlicher Text

Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-01-01