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Durchführung des automatischen Informati · Durchführung des automatischen Informationsaustausches

§ 2 Durchführung des automatischen Informati

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 19, in der geltenden Fassung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-12-31