Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

§ 15 HSWO 2014Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

3. Abschnitt Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:

1. Familienname,

2. Vorname,

3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

5. Geburtsdatum,

6. Anschrift am Studienort und am Heimatort,

7. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

8. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

9. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

10. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-03-28