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HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

§ 45 HSWO 2014Wahlkuverts

5. Abschnitt Durchführung der Wahlen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.

(2) Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-03-28