HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 45 HSWO 2014Wahlkuverts
5. Abschnitt Durchführung der Wahlen
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
(2) Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-03-28