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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

§ 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derZuständige Behörden

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) In der Portugiesischen Republik:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Generaldirektion für Konsularangelegenheiten und die portugiesischen

Gemeinschaften

1349-079 Lissabon

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.