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Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

§ 2 Rückübernahmeabkommen - DurchführungsproGrenzübergangsstellen

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auf dem Territorium des ersuchten Staates zu benützende Flughäfen als Einreiseorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sind:

– Auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Flughafen Wien-Schwechat

– Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine:

Internationaler Flughafen „Borispil“

(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Stellen als die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzübergangsstellen als Einreiseorte zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.